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Fernsehrichtlinien und Rundfunkstaatsverträge
DIE FERNSEHRICHTLINIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Auszüge aus der EU-Fernsehrichtlinie zu Werbung, Schleichwerbung und Sponsoring
Sie wurde vom Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft am 3. Oktober 1989 erlassen und bildet bis in einzelne Formulierungen hinein die Grundlage der deutschen Bestimmungen in Rundfunkrichtlinien und Rundfunkstaatsverträgen.
Kapitel l: Begriffsbestimmungen
Art. 1:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:
a) "Fernsehsendung": die drahtlose oder drahtgebundene, erdgebundene oder durch Satelliten vermittelte, unverschlüsselte oder verschlüsselte Erstsendung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist. Der Begriff schließt die Übermittlung an andere Veranstalter zur Weiterverbreitung an die Allgemeinheit ein. Nicht eingeschlossen sind Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, wie Fernkopierdienste, elektronische Datenbanken und andere ähnliche Dienste.
b) "Fernsehwerbung": jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Abgesehen von den Zwecken des Artikels 18 schließt dies nicht die direkten Angebote an die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ein.
c) "Schleichwerbung": die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Warenzeichen oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
d) "Sponsoring": jeder Beitrag eines nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmens zur Finanzierung von Fernsehprogrammen mit dem Ziel, seinen Namen, sein Warenzeichen, sein Erscheinungsbild, seine Tätigkeit oder seine Leistungen zu fördern.
Kapitel IV: Fernsehwerbung und Sponsoring
Art. 10:
(1) Die Fernsehwerbung muss als solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(2) Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
(3) In der Werbung dürfen keine subliminalen Techniken eingesetzt werden.
(4) Schleichwerbung ist verboten.
Art. 11:
(1) Die Fernsehwerbung muss zwischen den Sendungen eingefügt werden. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann die Werbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programms zu berücksichtigen sind und sofern nicht gegen die Rechte von Rechtsinhabern verstoßen wird.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen kann die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten betragt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45-Minuten-Zeitr"ume hinausgeht.
(4) Werden andere als die unter Absatz 2 fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so sollte zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten liegen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Des weiteren dürfen Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme. Sendungen religiösen Inhalts und Kinderprogramme, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
Art. 12:
Die Fernsehwerbung darf nicht
a) die Menschenwürde verletzen;
b) Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten;
c) religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
d) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
e) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.
Art. 13:
Jede Form der Fernsehwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt.
Art. 14:
Fernsehwerbung ist untersagt für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
Art. 15:
Die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
a) Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.
b) Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
d) Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
e) Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
f) Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
Art. 16:
Die Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
a) Sie soll keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
b) Sie soll Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
c) Sie soll nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.
d) Sie soll Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
Art. 17:
(1) Gesponserte Fernsehprogramme müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
b) Sie sind als Sponsorprogramme durch den Namen und/oder das Firmenemblem des Sponsors am Programmanfang und/oder Programmende eindeutig zu kennzeichnen.
c) Sie dürfen nicht zum Kauf oder zur Anmietung von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(2) Die Fernsehprogramme dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren wesentliche Tätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Artikel 13 und 14 verboten ist.
(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.
Art. 18:
(1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Vomhundertsatz kann auf 20 v. H. angehoben werden, wenn er Werbeformen wie direkte Angebote an die öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen umfaßt und die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 v. H. nicht überschreitet.
(2) Die Sendezeit für Werbespots innerhalb einer Stunde darf 20 v. H. nicht überschreiten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 darf die Sendezeit für Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen höchstens eine Stunde pro Tag betragen.
Art. 19:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Sendezeit und die Modalitäten der Fernsehübertragung der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter strenger festgelegt werden als in Artikel 18 vorgesehen, um die Nachfrage nach Fernsehwerbung mit den Interessen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen, wobei insbesondere folgendes zu berücksichtigen ist:
a) die Funktion des Fernsehens als Träger von Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung;
b) die Wahrung der Informations- und Medienvielfalt.
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