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BDI-Empfehlung zur Korruptionsbekämpfung
Empfehlung für die gewerbliche Wirtschaft zur Bekämpfung der Korruption in Deutschland / Auszüge
Herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Industrie
I. Allgemeines
In der letzten Zeit häufen sich Meldungen über Korruptionsfälle, in die deutsche Unternehmen verwickelt sind. Dies veranlasst den BDI, deutlich klarzustellen, dass die deutsche Industrie in ihrer Gesamtheit derartige Praktiken strikt ablehnt und der Bekämpfung aller Formen von Bestechung und Korruption einen hohen Rang einräumt.
In der sozialen Marktwirtschaft, die auf fairem Wettbewerb, strikter Einhaltung der Rechtsordnung und sozialem Ausgleich aufbaut, kann korruptes Verhalten nicht geduldet werden. Es widerspricht grundlegenden rechtlichen, ordnungspolitischen und ethischen Anforderungen, die selbstverständlich auch bei Unternehmen Gültigkeit haben...
Der Kampf gegen die Korruption ist nicht allein Aufgabe des Staates, obwohl auch er seine Instrumente, vor allem die strafrechtlichen Bestimmungen, überprüfen muss. Vielmehr ist hier die gesamte Gesellschaft gefragt. Durch Vorbild, Erziehung und Überzeugungsarbeit, verbunden mit sachgerechter Kontrolle ist ein Klima zu schaffen, das dem schleichenden Werteverfall in unserer Gesellschaft, einem der wesentlichsten Ursachen für die dargestellte Entwicklung, Einhalt gebietet...
Eine herausragende Rolle im Prozess der Korruptionsbekämpfung spielt das Verhalten der Unternehmensleitungen und des höheren Managements. Nur bei einem vorbildlichen Verhalten der Unternehmensführung auf allen Ebenen kann ein entsprechendes Verhalten der Mitarbeiter erwartet werden...
II. Grundsätze
4. Geschenke und sonstige Zuwendungen
Bei der Annahme und Vergabe von Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist "äußerst restriktiv zu verfahren. Mitarbeiter und deren unmittelbare Familienangehörige dürfen von Personen und Unternehmen, mit denen geschäftliche Beziehungen bestehen, keinerlei Geldgeschenke annehmen. Geringe Zuwendungen und Gefälligkeiten müssen im Rahmen des Üblichen bleiben. Dies gilt insbesondere auch für Werbegeschenke und Dienstleistungen. Sie sollten wertmäßig so gestaltet sein, dass ihre Annahme vom Empfänger nicht verheimlicht werden muss und den Empfänger nicht in eine verpflichtende Abhängigkeit drängt. Sie müssen nach dem Prinzip ausgewählt werden, beim Geber und Nehmer jeglichen Anschein von Unredlichkeit und Inkorrektheit zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Vorgesetzten einzuholen.
Einladungen durch Lieferanten, die nicht im Zusammenhang mit Geschäftsbesuchen stehen, bedürfen der betriebsinternen Genehmigung. Gleiches gilt für Einladungen an Mitarbeiter von Kunden. Werbegeschenke an Vertreter der Behörden sollten entsprechend den Richtlinien im öffentlichen Dienst über Taschenkalender, Kugelschreiber und schlichte Wandkalender nicht hinausgehen.
Im Ausland kann es der üblichen Sitte und Höflichkeit entsprechen, Geschenke geben zu müssen. Deshalb müssen Ausnahmen zur vorstehenden Regelung zulässig sein, insbesondere wenn ein Markt dies von allen Wettbewerbern verlangt. Die Entscheidung darüber ist in Zweifelsfällen mit der vorgesetzten Ebene abzustimmen.
5. Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Aufwendungen
Für Aufwendungen, bei denen sich geschäftliches und Privates so vermischen, dass eine genaue Trennung schwierig ist, sollten die Kosten insbesondere auch für Geschenke oder Bewirtungen privat übernommen werden. Je höher die Position im Unternehmen, desto mehr kann dies erwartet werden.
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