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Beschwerdeordnung des Deutschen Rates für Public Relations
Die Beschwerdeordnung finden Sie als PDF-Dokument zum Download hier
1. Zuständigkeit des DRPR
1.1 Der DRPR ist grundsätzlich für die Öffentlichkeitsarbeit aller gesellschaftlich relevanten Organisationen und Personen zuständig, soweit sie in Deutschland oder von Deutschland aus in anderen Ländern tätig sind.
1.2 Der DRPR beurteilt Verlautbarungen und Unterlassungen sowie den Einsatz aller Kommunikationsinstrumente. Er berücksichtigt die durch kommunikative Aktivitäten bewirkten Folgen.
1.3 Beschwerden, die sich primär auf die Handlungen und das Verhalten von Presseorganen oder Werbungtreibenden beziehen, können an den Deutschen Presserat bzw. den Deutschen Werberat weitergeleitet werden.
1.4 Bei offensichtlichen Gesetzesverstößen ist die Anrufung von Gerichten möglich. Dies kann auch einem Beschwerdeführenden nahe gelegt werden.
2. Beschwerdeberechtigung
2.1 Jedermann ist berechtigt, dem DRPR Beschwerden über öffentliche Kommunikationsmaßnahmen oder -unterlassungen vorzutragen.
2.2 Der DRPR kann Beschwerdeverfahren auch von sich aus einleiten.
3. Beschwerdeform
3.1 Die Beschwerde ist unter Angabe des Beschwerdeführenden an die Geschäftsstelle des DRPR zu leiten.
3.2 Telefonische Beschwerden werden entgegengenommen, wenn der Anrufer identifizierbar ist.
4. Prüfung der Beschwerde
4.1 Die DRPR-Geschäftsstelle bestätigt dem Beschwerdeführenden den Eingang seiner Beschwerde und unterrichtet die Ratsmitglieder.
4.2 Der DRPR prüft, ob die Beschwerde berechtigt und seine Zuständigkeit gegeben ist. Dies kann durch schriftliche Umfrage geschehen.
4.3 Der DRPR prüft zugleich, ob sich Ratsmitglieder in der Sache für befangen halten oder für befangen erklärt werden müssen. Befangene Ratsmitglieder nehmen an der Behandlung der Beschwerde nicht teil.
4.4 Wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, so ist der Beschwerdeführende darüber zu unterrichten.
5. Beschwerdeverfahren
5.1 Wird eine Beschwerde vom DRPR angenommen, so wird der Angeschuldigte davon unterrichtet. Ihm sind die DRPR-Statuten, die Beschwerdeordnung des DRPR und eine Begründung der
Beanstandungen zuzuleiten.
5.2 Erklärt der Angeschuldigte daraufhin, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, eventuell entstandenen Schaden zu beheben und dies selbst den betroffenen Öffentlichkeiten mitzuteilen, so kann der Rat daraufhin das Verfahren beenden. Er unterrichtet den Beschwerde-
führenden über den Ausgang des Verfahrens.
5.3 Führt der Rat hingegen das Verfahren durch, so geschieht dies auch dann, wenn sich der Angeschuldigte einer Stellungnahme entzieht.
5.4 Der Angeschuldigte ist nach Möglichkeit anzuhören. Das kann auch telefonisch durch das mit dem Verfahren beauftragte Ratsmitglied geschehen. Die übrigen Ratsmitglieder sind darüber zu unterrichten.
5.5 Der DRPR kann zur Untersuchung gleichartiger Fälle entsprechende Beschwerdekammern einrichten. Die Mitglieder dieser Kammern handeln bis zur Vorlage ihrer Recherchen und ihrer Vorschläge für einen Ratsspruch selbständig. Sie können Beauftragte ernennen, die vor Ort
recherchieren. Sie können sich auch des Fachwissens Außenstehender bedienen.
5.6 Die Urteilsfindung des DRPR erfolgt nicht öffentlich. Der DRPR entscheidet in der Regel mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Andere Abstimmungsmodi können fallweise vereinbart
werden. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig.
5.7 Das Urteil des DRPR kann zu einer Rüge, zu einer Mahnung oder einem Freispruch führen. Es ist zu begründen und zu veröffentlichen. Der Angeschuldigte wird darüber vorab unterrichtet.
5.8 Wird dem Urteil mit schriftlicher Begründung widersprochen, berät der DRPR erneut und entscheidet abschließend.
Stand: Mai 2007
Zusätzliche Dokumente:
Beschwerdeordnung DRPR [DRPR_Beschwerdeordnung_100614.pdf - 35KB]
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