KONTAKT
IMPRESSUM
ZUR DPRG

DRPR-Verfahren 06/2010: Beschwerdekammer II – Akte Hegemann/Axel Springer – Ratsbeschluss



WWW.DRPR-ONLINE.DE >>

DRPR-Verfahren 06/2010: Beschwerdekammer II – Akte Hegemann/Axel Springer – Ratsbeschluss


Die Vorfälle
Der Artikel „Die Lobbyisten der Unfreiheit“ von Matthias Spielkamp in der Message-Ausgabe 04/2009 legt nahe, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Hegemann verdeckte PR für die Axel Springer AG betrieben haben könnte.

Die Gutachtertätigkeit von Herrn Prof. Hegemann für die Axel Springer AG sei transparent – thematisch gehe es um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Auch andere Mandate von Herrn Prof. Hegemanns Kanzlei für Axel Springer seien öffentlich bekannt gemacht worden.

Allerdings habe Herr Prof. Hegemann einen Essay zum Thema „Urheberrecht“ in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 9. April 2009 verfasst, in dem er die Position der Axel Springer AG zu dem Thema vertrete, ohne seine Tätigkeit für das Unternehmen offenzulegen. Die FAZ-Redaktion sieht laut Message hierbei kein Problem. Herr Prof. Hegemann selbst äußerte sich Message gegenüber so, dass Leser von Qualitätszeitungen durchaus einschätzen könnten, vor welchem Hintergrund solche Stellungnahmen gedruckt würden.

Am 10. Mai 2009 interviewte ihn Die Welt zum Thema Urheberrecht. Die Antworten von Herrn Prof. Hegemann seien wieder im Interesse der Axel Springer AG. Auch bei diesem Artikel gebe es keinen Hinweis auf seine Tätigkeit für die Axel Springer AG. Konzerngeschäftsführer Christoph Keese räumte gegenüber Message ein, dass man auf Herrn Prof. Hergemanns Tätigkeit hätte hinweisen können, hält die fehlende Information aber nicht für problematisch.

Aufgrund der umfangreichen Vorwürfe, die in dem Message-Artikel gemacht wurden, sah sich der DRPR veranlasst, die beiden Verlage und auch Herrn Prof. Hegemann zu den Vorfällen zu befragen.

Der Ratsspruch
Bewertungsgrundlage für die Beurteilung des Falls waren die oben geschilderte Sachlage und die Beschreibung der Vorfälle durch Beteiligte sowie die Tatsache, dass die Axel Springer AG die Aufklärung nach mehrmaligem Nachfragen unterstützt und auch Herr Prof. Hegemann einige Fragen des DRPR schließlich im Detail beantwortet hat.

Der DRPR stellt fest, dass Herr Prof. Dr. Jan Hegemann gegen Grundsätze des Code de Lisbonne verstoßen hat (Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 15). Des Weiteren wurde gegen die DRPR-Richtlinie zur Kontaktpflege im politischen Raum, insbesondere das Transparenzgebot (Punkte 1.3 und 1.4) verstoßen. Die Axel Springer AG hat in diesem Zusammenhang keine Kodizes der PR-Branche verletzt.

Der Rat spricht daher einstimmig eine Mahnung gegen Herrn Prof. Dr. Jan Hegemann aus. Die Axel Springer AG wird von allen Vorwürfen freigesprochen.

Der DRPR mahnt Herrn Prof. Dr. Jan Hegemann, Berlin, da er gegenüber der Presse nicht auf eine bezahlte Tätigkeit als Interessenvertreter hingewiesen hat, obwohl es in den Beiträgen um gerade diese Interessen ging. Der DRPR weist darauf hin, dass nicht nur gegenüber der Politik, sondern auch gegenüber der Presse die Offenlegung einer bezahlten Interessenvertretung erfolgen muss, wenn das Thema der Berichterstattung die Interessen des Auftraggebers berührt.

Berlin, den 11. November 2010

Begründung des Rates
Der PR-Rat erachtet die Stellungnahmen von Herrn Prof. Hegemann und der Axel Springer AG als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig und stellt fest, dass es keinen Auftrag für die fraglichen Zeitungsartikel gegeben hat. Auch erkennt der DRPR an, dass von Seiten der Axel Springer AG keine Aufforderung an eine der Redaktionen des Hauses ging, Beiträge von Herrn Prof. Hegemann zu veröffentlichen. Laut Axel Springer AG hat es daher auch keine Anweisung gegeben, die Mandatierung zu verbergen.

Im Sinne der Transparenz hätte Herr Prof. Hegemann die Redaktion jedoch auf den Umstand hinweisen müssen, dass er nicht nur Rechtsexperte zum Thema Urheberrecht, sondern zugleich entsprechender Interessenvertreter ist. Er selbst hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem DRPR zugegeben, dass dies im Fall des Interviews mit der Welt nicht geschehen ist. Aufgrund dieses Fehlverhaltens muss der PR-Rat eine Mahnung aussprechen.

Auch wenn Herr Prof. Hegemann nicht selbst auf seine Tätigkeit für die Axel Springer AG und andere das Leistungsschutzrecht befürwortende Organisationen hingewiesen hat, so hätten die Autoren der FAZ und der Welt im Sinne der journalistischen Sorgfaltspflicht darauf verweisen müssen. Andere Medien wie die Frankfurter Rundschau und epd legen das Auftragsverhältnis zwischen Axel Springer und Herrn Prof. Hegemanns Kanzlei bei entsprechenden Artikeln nämlich sehr wohl offen. Es kann nach Ansicht des PR-Rates nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verbindung und die Möglichkeit einer bezahlten Interessenvertretung dem durchschnittlichen Leser bekannt ist. Aus Sicht des PR-Rats liegt hier allerdings nur ein Fehlverhalten von Herrn Prof. Dr. Hegemann vor – ein Fehlverhalten der Zeitungen müsste vom Presserat als Organ der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse untersucht werden.

Der DRPR möchte abschließend festhalten, dass sich seine Ratssprüche nicht nur auf Mitglieder der vier Trägerorganisationen beschränken, sondern auch professionelle Interessenvertreter und Kommunikationstreibende einschließen – auch sie müssen die einschlägigen Kodizes der Kommunikationsbranche bei ihrer Arbeit stets beachten.

Gegen folgende Kodizes und Richtlinien der Kommunikationsbranche wurde verstoßen:

Code de Lisbonne

Code de Lisbonne, Artikel 3: In der Ausübung ihres Berufes beweisen die Public Relations-Fachleute Aufrichtigkeit, moralische Integrität und Loyalität. Insbesondere dürfen sie keine Äußerungen und Informationen verwenden, die nach ihrem Wissen oder Erachten falsch oder irreführend sind. Im gleichen Sinn müssen sie vermeiden, dass sie – wenn auch unbeabsichtigt – Praktiken oder Mittel gebrauchen, die mit diesem Kodex unvereinbar sind.

Code de Lisbonne, Artikel 4: Public Relations-Aktivitäten müssen offen durchgeführt werden. Sie müssen leicht als solche erkennbar sein, eine klare Quellenbezeichnung tragen und dürfen Dritte nicht irreführen.

Code de Lisbonne, Artikel 15: Jeder Versuch, die Öffentlichkeit oder ihre Repräsentanten zu täuschen, ist nicht zulässig.

DRPR-Richtlinie zur Kontaktpflege im politischen Raum

DRPR-Richtlinie zur Kontaktpflege im politischen Raum, 1. Transparenzgebot. 1.3 Nehmen Public Affairs-Berater und Lobbyisten an öffentlichen Diskussionen teil, die die Ziele der auftraggebenden Organisation berühren, so gilt die Pflicht zur Offenlegung des Auftraggebers und seiner Interessen auch gegenüber dem Diskussionspublikum. Dabei ist es unerheblich, unter welcher unverfänglichen Bezeichnung Public Affairs-Berater und Lobbyisten auftreten. Sie dürfen nicht durch eine vorgeblich neutrale Position ihre tatsächliche Funktion verschleiern.

DRPR-Richtlinie zur Kontaktpflege im politischen Raum, 1. Transparenzgebot. 1.4 Politische Kampagnen sind ein Instrument der Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung. Sie müssen daher offen geführt werden und die Grundsätze redlicher PR-Arbeit beachten. Auftraggeber müssen bei Presse-Anfragen genannt werden.